Sie möchten eine Immobilie übertragen oder verschenken?

Schon zu Lebzeiten kann Vermögen von einer auf eine andere Person übertragen werden. Geschieht das gemäß der künftigen Erbfolge, nennt man die Übertragung auch vorweggenommene Erbfolge. Oft werden Grundstücke oder Eigentumswohnungen an den Ehepartner oder Kinder übertragen, etwa um den Kindern Starthilfe zu geben oder um steuerliche Freibeträge durch zeitliche Verteilung mehrfach zu nutzen. Denn alle zehn Jahre kann man die steuerlichen Freibeträge erneut ausschöpfen.

Auch zur Regelung der Unter­nehmens­nach­folge kann eine lebzeitige Übertragung sinnvoll sein. Ob Sie eine Übertragung unter Lebenden oder eine erbrechtliche Gestaltung wählen, muss sorgfältig abgewogen werden. Denn mit der lebzeitigen Übertragung gibt der Betroffene das Eigentum aus der Hand. Der Notar berät Sie hierbei gerne.

Durch die Übertragung des Vermögens muss der Schenkende nicht zwingend alle Rechte daran verlieren. Er kann z.B. den Nießbrauch behalten, d.h. das Recht, den Gegenstand umfassend nutzen zu dürfen. Der Nießbrauch kann z.B. für eine Immobilie oder ein Unternehmen eingeräumt werden. 

Bei Übertragungen
gibt es viele Wege

Sprechen Sie uns gern an. Meist ist es sinnvoll, in einer gemeinsamen Besprechung Ihre individuellen Bedürfnisse und Vorstellungen zu klären.

Bei Immobilien kann der Schenkende sich auch das Wohnrecht vorbehalten, d.h. er darf das Gebäude unter Ausschluss des Eigentümers weiterhin bewohnen. Allerdings kann der Vorbehalt solcher Rechte auch Nachteile haben: Man gibt den Gegenstand nicht völlig aus der Hand. Daher beginnen manche Fristen, z.B. die 10-Jahres-Frist für den Pflichtteilsergänzungsanspruch von anderen, nicht beschenkten Kindern, erst gar nicht zu laufen. 

 

Information zu steuerlichen Aspekten