Notargebühren
Die Gebühren für die notarielle Tätigkeit sind gesetzlich geregelt, und zwar im Notar- und Gerichtskostengesetz (GNotKG).
Dieses Gesetz gilt für alle Notare in Deutschland gleichermaßen. Danach sind die Gebühren von dem Gegenstandswert des Vertrages abhängig, nicht vom Arbeitsaufwand des Notariats. Es gilt eine bundesweit einheitliche, gesetzlich festgelegte Gebührenstaffelung.
Beispiel: Die Beurkundungskosten beim Kauf einer Eigentumswohnung (ohne Grundschuld) für €100.000 belaufen sich auf €546,00, in der Regel, aber je nach Einzelfall auch unterschiedlich, kommen Vollzugs- und Betreuungsgebühren hinzu von jeweils €136,50. Hinzu kommen Auslagen und Umsatzsteuer.
Wer die Gebühren zahlt, vereinbaren die Beteiligten bei Vertragsschluss in der Urkunde. Bei Kaufverträge ist es üblich, dass die Kaufenden die Gebühren zahlen.
Wenn jedoch die Partei, die sich dazu gegenüber der anderen verpflichtet hat, nicht zahlen kann oder will, muss der Notar die ausstehenden Gebühren von der anderen Partei erheben. Dies nennt man gesamtschuldnerische Haftung der Beteiligten für die Gebühren. Auch dies ist gesetzlich verbindlich in dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotkG) geregelt.
Was kostet es genau?
Zum Gebührenrechner der Bundesnotarkammer