Was passiert, wenn ich selbst nicht mehr handlungsfähig bin?

Wenn jemand nach einem Unfall oder einer Krankheit seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann und nicht für diesen Fall nichts geregelt hat, handelt Vater Staat: Das zuständige Betreuungsgericht weist dem Betroffenen einen Betreuer zu.

Dieser Betreuer hat bestimmte gesetzlich festgelegte Rechte und Pflichten und wird vom Gericht ausgewählt. Bei der Auswahl hat das Gericht allerdings in der Regel die Vorschläge des Betroffenen zu berücksichtigen, wenn es solche gibt und wenn dies seinem Wohl nicht zuwiderläuft.

Ein Betreuer unterliegt gesetzlich festgelegten Beschränkungen und Genehmigungsvorbehalten. So muss z.B. ein Kaufvertrag über eine Immobilie zu seiner Wirksamkeit immer erst noch vom Betreuungsgericht genehmigt werden.

Besser vorsorgen, als später bereuen!

Wenn Sie das gerichtliche Betreuungsverfahren beeinflussen wollen, müssen Sie eine Betreuungsverfügung unterschreiben. Darin können Sie die Person des etwaigen Betreuers festlegen. Der Betreuer muss dem Betreuungsgericht in vielen Fällen Rechenschaft ablegen und benötigt, z.B. beim Verkauf einer Immobilie des Betreuten zusätzlich noch die Zustimmung des Gerichts.

Die gerichtliche Betreuerbestellung insgesamt kann nur dadurch verhindert werden, dass der Betroffene vorher einer Vertrauensperson eine umfassende Vollmacht erteilt. In einer solchen, empfehlenswerterweise notariellen Vorsorgevollmacht wird nicht nur die entsprechende Vertrauensperson, sondern auch deren Aufgabenbereich genau und individuell festgelegt.