Notargebühren

Ähnlich wie bei Immobilienangelegenheiten sind die Notarkosten bei familienrechtlichen Verträgen vom Gegenstandswert abhängig, nicht vom Arbeitsaufwand im Notariat.

Die Notargebühr ist gesetzlich festgelegt. Es kommt im Einzelfall darauf an, was die Beteiligten genau vereinbaren. Betrifft z.B. der Ehevertrag nur das Vermögen eines Ehegatten, ist nur dessen Vermögen maßgeblich.

Sind dagegen beide Vermögen betroffen, wie z.B. bei der Vereinbarung von Gütertrennung, so kommt es auf die Summe der Werte der gegenwärtigen Vermögen beider Ehegatten an. Bei der Ermittlung des maßgeblichen Vermögens werden Schulden nur bis zu Hälfte des Wertes des Bruttovermögens abgezogen.

Bei einem maßgeblichen Vermögen von €100.000 beträgt z.B. die Beurkundungsgebühr für eine Gütertrennung €546,00. Darin inbegriffen ist die umfassende Beratung durch die Notarin, die Entwurfsfertigung sowie die Beurkundung im engeren Sinne. Hinzu kommen Auslagen und Umsatzsteuer.

Vereinbaren die Beteiligten beispielsweise ferner in bestimmten Fällen eine Unterhaltszahlung des einen an den anderen für 24 Monate Unterhalt in Höhe von €500,00, kommt ein Gegenstandswert von €12.000,00 (= 24x €500,00) hinzu. Wenn diese Regelung in derselben Urkunde erfolgt, wie die genannte Gütertrennung, erhöht sich der Gegenstandwert der Urkunde auf €112.000,00 und die Beurkundungsgebühr beträgt dann € 600,00 zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer.

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